Wir befinden uns momentan in einem historischen Zinstief. Parallel fällt jedoch auf, dass auch der Beruf des Vermögensberaters einen regelrechten „Boom“ erlebt. Leider führen nicht alle Vermögensberater eine ordnungsgemäße Beratung durch, da ihr Schwerpunkt vor allem im Bereich des Verkaufs von Produkten liegt. Ferner sind sich manche Berater der Tragweite ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht bewusst.
Für den Verbraucher bedeutet dies im Umkehrschluss, dass dieser sich bei einer Beratung durch einen Vermögensberater/Anlagenvermittler über dessen Kompetenz, Seriosität und Sachverstand vor und/oder während des Beratungsgespräches vergewissern sollte.
Auf die nachfolgenden Punkte sollte jeder Verbraucher während eines Gesprächs mit einem vermeidlichen Vermögensberater achten, um ungewollte Überraschungen zu vermeiden und gleichzeitig das für sich passende Anlagenprodukt zu finden:
Verstehen Sie die Geldanlage/Kapitalanlage, die Ihnen angeboten wird?
Sollte es bereits zu einer Investition gekommen sein und Sie befürchten, dass Sie nicht vollständig von Ihrem Vermögensberater aufgeklärt wurden oder dieser Ihnen fahrlässig Risiken verschwiegen oder gar wissentlich vorenthalten hat, raten wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um überprüfen zu lassen, ob Sie einen Schadenersatzanspruch gegenüber Ihrem Vermögensberater haben (BGH, NJW 19 82, 10 95, NJW 19 79, 1449; NJW-RR 2007, 16 92, RN. 8 M W N; BGH XI ZR 320/06; Urteil vom 25.09.2007).
Ob Sie einen Schadenersatzanspruch gegenüber Ihrem Vermögensberater geltend machen können, ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung, von daher ist eine Beratung bei einem Rechtsanwalt unablässig (BGH, WM 1993, 1455 (1456)).
Sie sollten jedoch sofort agieren, sobald Sie merken, dass die Kapitalanlage sich entgegen den Versprechungen Ihres Vermögensberaters entwickelt. Dieses bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Ihr Vermögensberater Sie schlecht beraten hat oder Ihnen gar Informationen vorenthalten hat, die bei der ursprünglichen Investitionsentscheidung relevant gewesen wären.
Zudem muss auch die Verjährungsfrist im Auge behalten werden. In Fällen auf Grundlage einer Falschberatung verjähren die Fälle zumeist nach 3 Jahren ab Kenntnis einer Vertragsverletzung/Falschberatung. Eine Verjährungsfrist ist für den Verbraucher selbst schwer zu kalkulieren, daher sollten Sie rasch reagieren, sobald Sie befürchten, durch einen Vermögensberater fehlerhaft oder falsch beraten worden zu sein.
In der Praxis fällt uns häufig auf, dass bei manchen Kapitalanlagen die „Vernunft“ aussetzt. Hierzu können wir meist nur anraten: Vertrauen Sie auf Ihr Bauchgefühl! Ein Anlageprodukt, welches zu gut klingt, um wahr zu sein – zum Beispiel, indem Sie durch geringen Kapitalaufwand einen sehr hohen versprochenen Gewinn erwirtschaften können – ist zumeist mit Vorsicht zu genießen.
Fazit
Auch bei Kapitalanlagen sollte der gesunde Menschenverstand angewandt werden, bei großen Versprechungen sollten die Alarmglocken klingen und schlussendlich sollte nur in ein Produkt investiert werden, welches zu 100 % von Ihnen verstanden wurde. Bei jeder Form der Geldanlage bleibt ein gewisses Risiko, jedoch muss dieses Risiko vom Verbraucher verstanden werden und es muss kalkulierbar sein. Ist dieses nicht gegeben, ist das Produkt wahrscheinlich für den Durchschnittsverbraucher nicht geeignet.
Autor: Anthony Tur