Unsere Gebühren

Wir möchten dieses Thema so transparent wie möglich für unsere Mandanten gestalten.

Viele unserer Mandanten waren noch nie bei einem Rechtsanwalt, bevor Sie zu uns kamen. Unser Ziel ist es, immer eine lange und vertrauensvolle Zusammenarbeit aufzubauen. Dazu gehört nach unserer Vorstellung auch die transparente Darstellung der potenziellen Kosten/Vergütungsmodelle.

Wir versuchen immer eine faire und verhältnismäßige Lösung für beide Seiten zu finden. Unsere Kanzlei bietet grundsätzlich nachfolgende Vergütungsmodelle an (unter bestimmten Umständen kann auch davon abgewichen werden):

  1. Stundensatzvereinbarung
  2. Pauschalvergütung
  3. Abrechnung nach Gegenstandswert (wirtschaftliches Interesse) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Mit den obigen, zum Teil auch sehr flexiblen Vergütungsmodellen, versuchen wir unseren Mandanten in den teilweisen sehr emotionalen und finanziellen, schwierigen sowie persönlich unangenehmen Situationen entgegenzukommen. 

Stundensatzvereinbarung

Der übliche Stundensatz des Herrn Rechtsanwalt Anthony Tur liegt zwischen 315 – 350 € pro Stunde zzgl. USt. (sofern diese anfällt). Die abrechenbare Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in 6 Minuten-Taktungen abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Teil der Abrechnung ist auch eine genaue Abrechnung/Aufstellung der in Rechnung gestellten Tätigkeiten in Form einer Tabelle mit Datum, Tätigkeitsbeschreibung und der Bearbeitungszeit.

Für dieses Modell treffen Sie mit der Kanzlei eine Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis. Dieses Modell eignet sich für sehr komplexe Fälle z.B. im Bereich des Gesellschaftsrechts, Bank- & Kapitalmarkrechts, Familienrechts sowie bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten.

Es ist aber dennoch zu beachten, dass im Falle einer Abrechnung nach Stundensatz im Falle eines Obsiegens in einem Verfahren, die entstanden Kosten nur bis zur Höhe des RVG Betrages. Alles was darüber hinaus geht, ist nicht von der unterliegenden Seite zu ersetzen. Dieses trifft aber nur auf Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu. Sollten wir Sie im Ausland, z.B. in England & Wales, vertreten, sind unsere Kosten üblicherweise vollständig von der unterliegenden Partei zu ersetzen.

Unser üblicher Stundensatz ist im Falle, dass wir sie in England & Wales vertreten, meistens deutlich niedriger als der Stundensatz von anderen Kollegen in Großbritannien, die deutlich über unserem Stundensatz liegen. Daher können wir auch bei gleicher Leistung günstiger sein, trotz längerer Anreise, als wenn Sie eine Kanzlei vor Ort beauftragen, z.B. in London. 

Pauschalvergütungsvereinbarung

Dieses Modell eignet sich für Mandanten und Fälle, in denen eine Deckelung/Kappung der Kosten sichergestellt werden soll. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises setzt aber für die Parteien voraus (Kanzlei & Mandant), dass die Tätigkeit und der Aufwand im Vorfeld bestimmbar sind. Dieses kann der Fall bei Rechtsgutachten, Vertragsentwürfen, außergerichtlichen Schreiben/Tätigkeiten sein.  

Abrechnung anhand des Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Dieses Vergütungsmodell eignet sich für gradlinige und einfachere Verfahren, z.B. kleinere Rechtsstreitigkeiten ohne Auslandsbezug und mit geringeren „wirtschaftlichem Wert“ oder für Verfahren, die über eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden, da diese in den meisten Fällen keine Stundensatzvereinbarung abdecken. Die nachfolgenden Rechtsgebiete werden meistens anhand einer Vergütung nach RVG abgerechnet:

  1. Reiserecht
  2. OWiG/Bußgeldverfahren
  3. Einfache Urheberrechtsverfahren
  4. Einfache Wettbewerbsverstoßverfahren
  5. WEG- und Mietrechtsverfahren
  6. Arbeitsrechtliche Verfahren
  7. Schmerzensgeldverfahren z.B. bei Verkehrsunfällen etc.

Diese Liste ist nicht ausschließlich. Sollten Sie eine Abrechnung anhand von RVG wünschen, sprechen Sie uns an. Wie bereits anfangs beschrieben, sind wir in diesem Bereich sehr flexibel und lösungsorientiert. Wir verlieren auch nie Ihren wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus unseren Augen. Für uns muss das Ergebnis immer für beide Seiten tragbar und nachvollziehbar sein.

Prozesskostenfinanzierung

Für bestimmte Fälle besteht die Möglichkeit einen Prozesskostenfinanzierer einzuschalten, wenn bestimmte Vorrausetzungen erfüllt sind. Im Falle dass Ihr Verfahren von einem Prozesskostenfinanzierer übernommen wird, würde dieser unsere Kosten, die Gerichtskosten und im Falle einer Niederlage auch die gegnerischen Kosten übernehmen. Im Falle eines Obsiegens erhält der Prozesskostenfinanzierer einen Anteil des erstrittenen Betrages.

Eine Finanzierung Ihres Rechtsstreits über einen Prozesskostenfinanzierer ist in der Regel nur bei Streitwerten ab 200.000 € sowie bei hohen Erfolgsaussichten möglich.

Sollte dieses von Interesse für Sie sein, sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an. Wir würden Ihren Fall dann einem Prozesskostenfinanzierer vorschlagen.

Zusammenfassung & Zahlung auf Raten

Bei Fragen zu einem der obigen Vergütungsmodelle kontaktieren Sie uns gerne. Die obigen Modelle sind keine starren Modelle, es kann auch ein Mischmodell oder ein Dauermandatsmodell gefunden werden mit entsprechenden Vergünstigungen bei der Beauftragung für eine Dauerberatung Ihres Projekts/Ihrer Firma über einen Mindestzeitraum von 12 Monaten.

Unsere Kanzlei bietet auch Ratenzahlungsmodelle an – je nach Laufzeit mit fairen Zinsen. Bei Ratenzahlungsmodellen über 12 Monaten fallen Zinsen in Höhe von 2,00 %p.a. an. Bei Ratenzahlung von bis zu 12 Monaten fallen keine Zinsen an.